Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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9. GeoForm 107a einer Liegenschafts- und Bauwerkskartei zur Urkundenhinterlegung
S. 1610 Hinweis zu Muster 9
Nach § 7 Urkundenhinterlegungsvorschrift ist bei jedem Grundbuchsgericht eine Kartei über diejenigen nicht verbücherten Liegenschaften und diejenigen Bauwerke, auf die sich hinterlegte oder eingereihte Urkunden beziehen, nach GeoForm 107a zu führen. Die Liegenschafts- und Bauwerkskarteikarten sind nach Katastralgemeinden und Grundstücksnummern geordnet aufzubewahren. Hier handelt es sich um das Muster einer derartigen Karteikarte. Zum näheren Aussehen der Karteikarte und zu den Eintragungen siehe § 7 ff Urkundenhinterlegungsvorschrift.