Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Eintragung von Bestandrechten, § 19
S. 273 d) der Bestandrechte:
§ 19
Bei Einverleibung oder Vormerkung von Bestandrechten ist die Angabe einer Summe zur Sicherstellung eines allfälligen Schadenersatzes (§ 1121 ABGB.) nicht notwendig.
1 S. 274
Das Bestandrecht an einer unbeweglichen Sache wird auch durch den Bucheintrag iSd § 1095 ABGB sowie der § 9, 19 GBG nicht zur unbeweglichen Sache (JBl 1991, 727) und auch nicht zum dinglichen Recht (Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht § 19 GBG Rz 3 mwN; Zak 2007/682, 397 = WoBl 2008/11, 25 = EvBl 2008/4, 26 = JBl 2008, 112 = NZ 2008, 58 = AGS 698). Die Judikatur erkannte früher nur solchen Bestandverträgen die Verbücherungsfähigkeit zu, deren zeitliche Dauer bestimmt oder zumindest bestimmbar ...