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Grundbuchsrecht

2. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1304-8

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Dokumentvorschau
Grundbuchsrecht (2. Auflage)

Rückständige Ansprüche, § 18

S. 273 § 18

Den drei Jahre rückständigen Ansprüchen auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen gebührt der gleiche Rang, der dem Bezugsrechte selbst zukommt.

1

Die Vorschrift des § 216 Abs 2 EO über die Befriedigung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen unterscheidet nicht zwischen Hypothekarforderungen und Reallastberechtigungen, sondern die Anspruchsbefriedigung ist in beiden Fällen die gleiche (SZ 41/63).

2

Für die Zuweisung rückständiger Leistungen aus einer verbücherten Reallast gilt gem § 216 Abs 2 EO, dass nur für die letzten drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags der Rang des Bezugsrechts zusteht. Das bedeutet, dass die Sachhaftung erlischt, wenn die Versteigerung (Zuschlag) nicht innerhalb von drei Jahren durch...

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