Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

23. Benützungsregelung nach § 27 WEG 2002

S. 1491 BENÜTZUNGSVEREINBARUNG

abgeschlossen zwischen

  1. Josef Mäser, geb. 1952-04-19, Peinlichgasse 20, 8010 Graz

  2. Klara Mons, geb. 1955-05-20, Peinlichgasse 20, 8010 Graz

  3. Sandra Kohler, geb. 1960-08-20, Peinlichgasse 20, 8010 Graz

I.

  1. Josef Mäser, Klara Mons und Sandra Kohler sind Miteigentümer an der Liegenschaft in EZ 599 GB 63103 Geidorf, und zwar zu folgenden Anteilen:

    1. Josef Mäser zu 190/420-Anteilen (B-LNR 1), mit denen untrennbar Wohnungseigentum an W 1 verbunden ist;

    2. Klara Mons zu 120/420-Anteilen (B-LNR 2), mit denen untrennbar Wohnungseigentum an W 2 verbunden ist;

    3. Sandra Kohler zu 110/420-Anteilen (B-LNR 3), mit denen untrennbar Wohnungseigentum an W 3 verbunden ist;

  2. Auf dieser Liegenschaft ist das Haus Peinlichgasse 20, 8010 Graz errichtet.

II.

  1. Beim Parkplatz vor dem Haus Peinlichgasse 20, 8010 Graz, handelt es sich um einen verfügbaren allgemeinen Teil der obgenannten Liegenschaft, an dem die Wohnungseigentümer eine Benützungsregelung im Sinne des § 17 WEG 2002 treffen wollen. Auf diesem Parkplatz wurden insgesamt 6 PKW-Abstellplätze markiert und mit fortlaufenden Zahlen von 1 bis 6 gekennzeichnet.
    Die Benützung dieser Parkplätze wird nun so weit geregelt, dass

    1. d...

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