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Grundbuchsrecht

2. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1304-8

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Grundbuchsrecht (2. Auflage)

Miteigentum, § 10

S. 166 Besondere Bestimmungen in Ansehung

a) des Eigentumsrechtes:

§ 10

Das Miteigentum an den zu einem Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften kann, sofern nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen, die im Verhältnisse zum Ganzen bestimmt sind, zum Beispiel zur Hälfte, zu einem Drittel, eingetragen werden.

1

Nach § 10 GBG kann die Einverleibung des Eigentumsrechts entweder auf den ganzen Grundbuchskörper für einen Eigentümer (RPflSlgG 691) allein oder für mehrere Miteigentümer nach im Verhältnis zum Ganzen bestimmten Anteilen erfolgen. Miteigentum ist nicht nach Befugnissen geteiltes, sondern gemeinschaftlich zu gleichen Rechten (Bruchteilen, ...

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