Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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In-Kraft-Treten; außer Kraft tretende Vorschriften, § 137
S. 666 FÜNFTES HAUPTSTÜCK
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 137
(1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Das Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 95, über die Einführung eines Allgemeinen Grundbuchsgesetzes;
die § 1 und 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1882, RGBl. Nr. 67, enthaltend Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Legalisierung gewisser Unterschriften auf Tabularurkunden und über Erleichterungen des Beweises der Identität einer Person bei Legalisierungen und anderen Beurkundungen;
das Gesetz vom 5. Juni 1890, RGBl. Nr. 109, betreffend die grundbücherliche Einverleib...