Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

In-Kraft-Treten; außer Kraft tretende Vorschriften, § 137

S. 666 FÜNFTES HAUPTSTÜCK

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 137

(1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. Das Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 95, über die Einführung eines Allgemeinen Grundbuchsgesetzes;

  2. die § 1 und 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1882, RGBl. Nr. 67, enthaltend Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Legalisierung gewisser Unterschriften auf Tabularurkunden und über Erleichterungen des Beweises der Identität einer Person bei Legalisierungen und anderen Beurkundungen;

  3. das Gesetz vom 5. Juni 1890, RGBl. Nr. 109, betreffend die grundbücherliche Einverleibung auf Grund von Privaturkunden in geringfügigen Grundbuchssachen;

  4. Artikel XXXIX des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung);

  5. S. 667 die § 37 erster und zweiter Satz, 38 bis 41, 44 bis 46, 47 Abs. 1, 48 bis 50 sowie die Worte „des § 30 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes und“ in § 51 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom , RGBl. Nr. 69, über die dritte Teil...

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