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Grundbuchsrecht

2. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1304-8

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Dokumentvorschau
Grundbuchsrecht (2. Auflage)

Öffentlichkeit; Einsichtnahme, Abschriften oder Auszüge, § 7

S. 110 § 7

(1) Das Grundbuch ist öffentlich.

(2) Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben; der Grundbuchsbeamte hat sie zu erteilen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
Publizität
1
Abschriften und Einsicht
2
Verzeichnis der gelöschten Eintragungen
7
Einsichtspflicht
8
Vollständigkeit des Grundbuchs
9
Wirku...

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