Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Löschung gegenstandsloser Eintragungen, § 131
S. 654 2. Gegenstandslose Eintragungen
§ 131
(1) Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den § 132 bis 135 von Amts wegen löschen.
(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht,
nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann,
verjährt ist,
S. 655 für den Berechtigten einen lediglich wirtschaftlichen Wert darstellt, der 1500 S (entspricht einem Gegenwert von 109,0093 Euro), bei wiederkehrenden Leistungen 500 S (entspricht einem Gegenwert von 4 Euro) jährlich, nicht übersteigt, sofern die Eint...