Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Eintragung der Bewilligung im Grundbuch, § 128
S. 650 § 128
Ist einem der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz abgewiesen worden ist, von der höheren Instanz stattgegeben worden, so ist diese Bewilligung im Grundbuch einzutragen. Die Wirkung dieser Eintragung ist so zu beurteilen, als ob sie in dem Zeitpunkt der Überreichung des ersten Gesuches erfolgt wäre.
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Ist eines der im § 99 GBG angeführten Gesuche von der ersten Instanz abgewiesen worden und wird es in Abänderung des angefochtenen Beschlusses von der zweiten Instanz bewilligt, ist die bewilligte Eintragung im Rang der Abweisungsanmerkung zu vollziehen. Die Abweisungsanmerkung ist aber nicht zu löschen.