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Feil/Marent/Preisl

Grundbuchsrecht

2. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1304-8

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Dokumentvorschau
Grundbuchsrecht (2. Auflage)

Anmerkung und Löschung des Rekurses, § 125

S. 643 § 125

(1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Revisionsrekurs S. 644 nach § 62 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 63 AußStrG unzulässig ist.

(2) Diese Anmerkung sowie die Löschung haben von Amts wegen zu erfolgen.

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Die § 62, 63 und 64 AußStrG lauten:

Revisionsrekurs

Zulässigkeit des Revisionsrekurses

§ 62. (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfa...

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