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Grundbuchsrecht

2. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1304-8

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Grundbuchsrecht (2. Auflage)

Urkundensammlung, § 6

S. 109 § 6

(1) Von jeder Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird, ist bei dem Grundbuch eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten.

(2) Diese Abschriften bilden die Urkundensammlung.

1

Durch die Bestimmung des § 6 soll sichergestellt werden, dass die Urkunden, die unmittelbare Grundlage eines Bucheintrags sind, jederzeit überprüft werden können (Höller in Kodek, Grundbuchsrecht § 6 Rz 1 mwN).

2 S. 110

Gem § 2 Abs 2 LiegTeilG idF GB-Nov 2008 ist im Grundbuchsantrag auf die Speicherung des eines Teilungsplans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht...

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