Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Urkundensammlung, § 6
S. 109 § 6
(1) Von jeder Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird, ist bei dem Grundbuch eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten.
(2) Diese Abschriften bilden die Urkundensammlung.
1
Durch die Bestimmung des § 6 soll sichergestellt werden, dass die Urkunden, die unmittelbare Grundlage eines Bucheintrags sind, jederzeit überprüft werden können (Höller in Kodek, Grundbuchsrecht § 6 Rz 1 mwN).
2 S. 110
Gem § 2 Abs 2 LiegTeilG idF GB-Nov 2008 ist im Grundbuchsantrag auf die Speicherung des eines Teilungsplans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht...