Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Zustellungsempfänger, § 118
S. 624 Sechster Abschnitt
Von der Zustellung
§ 118
In jedem Beschluß sind die Personen sowie die Amtsstellen zu bezeichnen, denen er zuzustellen ist. Auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluss eine Urkunde zuzustellen ist. Inwieweit hievon bei Anmerkungen S. 625 im Exekutionsverfahren abgesehen werden kann, bestimmt die Geschäftsordnung.
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Nach § 118 GBG sind in jedem Beschluss des Grundbuchsgerichts (auch bei der Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung; § 88 EO, Art XIII Z 2 EGEO) die Personen und die Ämter, denen er zuzustellen ist, unter den oben aufgezeigten Gesichtspunkten zu bezeichnen (siehe § 144 Abs 4 Geo). Ferner ist anzugeben, an wen mit dem Beschluss auch eine Urkunde zuzustellen ist. Bei Anmerkungen ...