Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Eintragung von Änderungen in der Haupteinlage, § 112
S. 618 § 112
(1) Alle Änderungen, die an dem simultan haftenden Pfandrecht durch Übertragung, Beschränkung, Belastung, Löschung oder auf andere Weise vorgenommen werden sollen, sind nur in der Haupteinlage einzutragen.
(2) Die Eintragung der Änderungen in der Haupteinlage gilt rechtlich als in allen schon bestehenden oder noch hinzukommenden Nebeneinlagen vollzogen; doch ist die teilweise oder gänzliche Löschung der Simultanhypothek hinsichtlich aller Hypothekarobjekte auch in allen Nebeneinlagen und die Löschung des Pfandrechts hinsichtlich einzelner Nebeneinlagen in diesen anzumerken.
1 S. 619
Grundsatz bei der Simultanhypothek ist, dass die Eintragung des Pfandrechts in jeder der simultan haftenden Einlagen zu...