Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Mitwirkung mehrerer Grundbuchsgerichte, § 109

S. 615 § 109

(1) Wenn bei der ursprünglichen oder späteren Eintragung einer Simultanhypothek mehrere Grundbuchsgerichte mitzuwirken haben, hat jedes von ihnen hinsichtlich der in seinen Büchern enthaltenen Hypothekarobjekte über die Frage der Einverleibung oder Vormerkung des Pfandrechtes selbständig zu entscheiden und die Entscheidung dem Grundbuchsgericht der Haupteinlage bekanntzugeben.

(2) Der Rekurs gegen jeden der Beschlüsse ist bei dem Grundbuchsgericht anzubringen, das ihn erlassen hat.

(3) Ist die von einem Grundbuchsgericht in den Nebeneinlagen bewilligte Einverleibung oder Vormerkung bewilligte Einverleibung oder Vormerkung im Rekurswege aufgehoben und gelöscht worden, so muß diese Löschung dem Grundbuchsgericht der Haupteinlage zur Anmerkung mitgeteilt werden.

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Sind bei der Eintragung einer Simultanhypothek mehrere Gerichte beteiligt, entscheidet jedes Grundbuchsgericht selbständig nach dem ihm vorliegenden Buchstand über die Zulässigkeit der Einverleibung oder Vormerkung des Pfandrechts in Ansehung der dort gelegenen Einlagen. Die Entscheidung wird dem Grundbuchsgericht der Haupteinlage bekannt gegeben. Dieses verfügt nac...

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