Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Anzeige bereits bestehender Hypotheken, § 106

S. 613 2. Anzeige und Eintragung der Simultanhypotheken
§ 106

(1) Wenn ein Gläubiger um die Ausdehnung des für seine Forderung haftenden Pfandrechtes ansucht, ist er verpflichtet, die für diese Forderung bereits bestehende Hypothek anzuzeigen, damit die Simultanhaftung angemerkt werde.

(2) Den durch die Verschweigung einer bereits bestehenden Hypothek entstandenen Schaden hat der Gläubiger zu tragen.

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Sucht ein Gläubiger um die Ausdehnung des für seine Forderung haftenden Pfandrechts auf andere Objekte an, ist er verpflichtet, die für diese Forderung bereits bestehende Hypothek anzuzeigen, damit die Simultanhaftung angemerkt werde. Den durch die Verschweigung einer bereits bestehenden Hypothek entstandenen Schaden (zB zweimalige Inanspruchnahme) hat der Gläubiger zu tragen.

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