Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Inhalt der Eintragung, § 103
S. 604 § 103
(1) Jede Eintragung (§ 8) hat nebst der Bezeichnung ihrer Art die Angabe des Tages, Monates, Jahres und der Einreichungszahl zu enthalten, unter denen des Ansuchen an das Grundbuchsgericht gelangt ist.
S. 605 (2) Sind bei dem Grundbuchsgericht mehrere denselben Grundbuchskörper betreffende Ansuchen gleichzeitig eingelangt, so sind bei jeder Eintragung auf Grund dieser Ansuchen die Einreichungszahlen der gleichzeitig eingelangten Ansuchen mit einem ihre Gleichzeitigkeit ausdrückenden Beisatz anzumerken.
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Gem § 12 Abs 1 GUG sind im ADV-Grundbuch bei Grundbuchseintragungen der Tag und der Monat des Einlangens des Grundbuchstücks beim Grundbuchsgericht nicht anzugeben (siehe auch § 572, 573 ...