Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Inhalt der Bewilligung, § 98

S. 599 § 98

In den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, sind die Grundbuchseinlagen zu bezeichnen, in denen die Eintragung erfolgen soll; ferner sind unter Beziehung auf die der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden die Personen, für die, und die Objekte, auf die die Eintragung erfolgen soll, endlich die einzutragenden Rechte nebst den wesentlichen Bestimmungen mit den in das Hauptbuch einzutragenden Worten anzuführen (§ 5). Bei natürlichen Personen ist auch das Geburtsdatum anzuführen, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer und bei inländischen Vereinen die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl).

1

Für das ADV-Grundbuch siehe Angst, NZ 1982, 118; und Klug, NZ 1991, 305 sowie LGZ Graz in NZ 1987, 162 und LGZ Wien in NZ 1987, 219 und 1988, 53. – Siehe auch bei § 8 und § 85 GBG. Entfall der Notwendigkeit der Bezeichnung der begehrten Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung im ADV-Grundbuch: NZ 1988, 53 (Hofmeister).

2

Da nach § 96 GBG das Gericht nichts anderes bewilligen darf, als beantragt wurde, sind die Bestimmungen des § 98 GBG, die den Inhalt des zu fassenden bewilligenden Beschlusses regeln, auch ...

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