Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Bindung an den Antrag, § 96

S. 595 2. Besondere Bestimmungen in Ansehung

a) der Bewilligung:

§ 96

(1) Mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, darf nicht bewilligt werden, auch wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre.

(2) Ist nur die Vormerkung angesucht worden, so darf die Einverleigung nicht angeordnet werden, wenn sie auch zulässig wäre (§ 85).

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Mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, darf nicht bewilligt werden, auch wenn die Partei nach den beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren Begehren berechtigt wäre (SZ 65/123; NZ 1995, 137). Nach § 85 Abs 2 GBG ist im Grundbuchsantrag genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll. Da nach § 96 Abs 1 GBG nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei ansuchte, bewilligt werden darf, und § 98 GBG den Inhalt des eine Eintragung bewilligenden Beschlusses festlegt, ist der Inhalt der Erfordernisse eines Grundbuchsgesuchs mangels gegenteiliger Regelung auch für den Inhalt des Grundbuchsantrags maßgebend: Auch aus dem S. 596 Gesuch müssen sich die für seine Bewilligung erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen ergeben. Allerdings ist das Gericht nicht an den vorgeschla...

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