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iFamZ 2, April 2013, Seite 85

Eine auf Aufrechnung gestützte Oppositionsklage gegen eine Unterhaltsexekution setzt eine Aufrechnungserklärung voraus

iFamZ 2013/42

§ 140 ABGB aF = § 231 ABGB nF, § 35 EO

Nach der Scheidung der Ehe der Eltern des 2010 geborenen T (hier: Oppositionsbeklagter) im Mai 2011 verpflichtete sich der Vater (hier: Oppositionskläger) zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 210 Euro. Am überwies der Arbeitgeber des Klägers, dem der Kläger seine neue Kontoverbindung nicht bekanntgegeben hatte, dessen Gehalt für Mai 2011 in Höhe von 1.095,07 Euro wie zuvor auf das Konto der Mutter des Beklagten. Die vom Kläger kontaktierte Ex-Frau verweigerte das Gespräch mit ihm. Für sie war nicht ersichtlich, wer die Überweisung veranlasst hatte (laut Kontoauszug „Eigenerlag“). Am beantragte die Mutter namens des Kindes die Exekution. Der Mutter wurde erst danach durch Einsicht in den Einzahlungsbeleg bewusst, dass es sich bei der Zahlung um eine solche des Arbeitgebers ihres Ex-Mannes handelte. Dennoch behielt sie das Geld.

Der Vater setzte sich mit Oppositionsklage gegen die Unterhaltsexekution zur Wehr. Da es weder zu einer Rückzahlung noch zu einer Kontaktaufnahme durch die Mutter von T gekommen sei, sei er davon ausgegangen, dass sie die Unterhaltszahlung auf den erhaltenen Betrag anrechne. Außerdem habe er mit dem am geleiste...

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