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EV zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens erfordert konkrete Gefahrenbescheinigung
iFamZ 2013/68
§ 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO
§ 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO sichert nicht das Vermögensobjekt selbst, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG. Es bedarf dabei der Bescheinigung einer konkreten Gefährdung.
Die iZm einem Verfahren auf Ehescheidung beantragte Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist eine EV zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche, die nur unter der Voraussetzung einer konkreten Gefahrenbescheinigung bewilligt werden darf. Für die geforderte konkrete Gefährdungsbescheinigung müssen zB Anhaltspunkte vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder Verfügungen treffen werde, die die Realisierung des Aufteilungsanspruchs unmöglich machen. Es muss also bescheinigt werden, dass ohne die EV die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werde (RIS-Justiz RS0006055[T10, T 12]; RS0005175 [T 6]; RS0037061 [T8]).
Das Rekursgericht ging in vertretbarer Weise vom Vorliegen einer konkreten Anspruchsgefährdung aus. Die Ehefrau erhielt einen Rückzahlungsbetrag von Euro 44.600 für eine (während der Ehe angeschaffte und mittlerweile wieder zurückgegebene) Genossenschaftswohnung und konnte während des Scheidungsverfahrens – ohne ihn zu verständigen – die Übertragung der Bestandrechte des Ehemanns am als Ehewohnung genützten Genossenschaftsreihenhaus erwirken. Sie kündigte ihm an, den Rückzahlungsbetrag bis zum Ende des Scheidungsverfahrens jedenfalls zu verbrauchen, sodass er von ihr nichts mehr bekommen könne. Das Rekursgericht bejahte demnach zutreffend eine Gefährdung des Aufteilungsanspruchs des Ehemanns.
Erwägungen darüber, wie die Aufteilung im künftigen Verfahren nach §§ 81 ff EheG vorgenommen wird, sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer EV nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO nicht anzustellen (RIS-Justiz RS0006103).
Zwar ist nach der Rsp die erforderliche Gefährdung des Anspruchs nicht anzunehmen, wenn insgesamt genügend Vermögen vorhanden ist, um den Aufteilungsanspruch zu decken (1 Ob 152/99f, 6 Ob 278/07m, 2 Ob 181/09w). Der aus der Größe, der guten Lage und der niedrigen Miete der Ehewohnung ermittelte Wert kann hier aber schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es sich unstrittig um ein Genossenschaftsreihenhaus handelt, das vom Nutzungsberechtigten nicht verwertet werden kann. Dieser somit bloß fiktive Wert ist daher – wie das Rekursgericht zutreffend ausführte – rechtlich unerheblich.