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EV zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens erfordert konkrete Gefahrenbescheinigung
iFamZ 2013/68
§ 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO
§ 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO sichert nicht das Vermögensobjekt selbst, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG. Es bedarf dabei der Bescheinigung einer konkreten Gefährdung.
Die iZm einem Verfahren auf Ehescheidung beantragte Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist eine EV zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche, die nur unter der Voraussetzung einer konkreten Gefahrenbescheinigung bewilligt werden darf. Für die geforderte konkrete Gefährdungsbescheinigung müssen zB Anhaltspunkte vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder Verfügungen treffen werde, die die Realisierung des Aufteilungsanspruchs unmöglich machen. Es muss also bescheinigt werden, dass ohne die EV die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werde (RIS-Justiz RS0006055[T10, T 12]; RS0005175 [T 6]; RS0037061 [T8]).
Das Rekursgericht ging in vertretbarer Weise vom Vorliegen einer konkreten Anspruchsgefährdung aus. Die Ehefrau erhielt einen Rückzahlungsbetrag von Euro 44.600 für eine (...