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Türkisches Scheidungsrecht und Ordre public
iFamZ 2013/83
1. Zutreffend und von den Streitteilen auch nicht bekämpft sind die Vorinstanzen von der Anwendbarkeit türkischen Ehescheidungsrechts ausgegangen (§§ 20 Abs 1, 18 Abs 1 IPRG sowie Art 13 Abs 1 des türkischen Gesetzes über das Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr 2675 vom ; 6 Ob 2249/96w; Rumpf, Einführung in das türkische Recht, § 9 Rz 37).
2. Das türkische Recht normiert in den Art 161 bis 165 tZGB besondere Ehescheidungsgründe, während Art 166 tZGB den allgemeinen Scheidungsgrund der Zerrüttung regelt. Art 166 tZGB lautet auszugsweise (unter Hinzufügung von Absatzbezeichnungen):
„[1] Ist die eheliche Gemeinschaft so grundlegend zerrüttet, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann, ist jeder der Ehegatten berechtigt, Scheidungsklage zu erheben.
[2] Überwiegt in den im vorstehenden Absatz aufgeführten Fällen das Verschulden des klagenden Teils, so hat der beklagte Teil das Recht, der Klage zu widersprechen. Findet dieser Widerspruch missbräuchlich statt und besteht im Hinblick auf den beklagten Teil und die Kinder an der Aufrechterhaltung der Ehe kein Interesse, kann die Ehe geschieden werden.
[3] Hat die Ehe mindestens ein Jahr angedauert, so gilt die eheliche Gemeinschaft als grundlegend zerrüttet, wenn beide Ehegatten gemeinsam den Antrag stellen, oder wenn ein Ehegatte dem Klageantrag des anderen Ehegatten zustimmt. (…)
[4] Wird die wegen eines der Scheidungsgründe erhobene Klage abgewiesen, und sind seit der Rechtskraft dieses Urteils drei Jahre vergangen, so wird, wenn die eheliche Gemeinschaft, gleich aus welchem Grund, nicht wieder hergestellt wurde, angenommen, dass die Ehe grundlegend zerrüttet ist; sie wird auf Antrag eines der Ehegatten geschieden.“
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die (…) Dreijahresfrist auch nach einer (nicht bloß aus formalen Gründen erfolgten) Zurücknahme einer Scheidungsklage in einem früheren Ehescheidungsverfahren zu laufen beginnt (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Länderteil Türkei 37; Savaş, Türkisches Familienrecht in der anwaltlichen Praxis 44; Özen, Die Scheidungsgründe im türkischen Zivilgesetzbuch 197) und hier daher gewahrt ist, wird von der Revisionswerberin ebenfalls nicht in Frage gestellt. (..)
3. Die Beklagte macht im Revisionsverfahren vielmehr ausschließlich geltend, dass das türkische Ehescheidungsrecht gegen den österreichischen ordre public verstoße, weil es keine der Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG entsprechende Regelung enthalte. Dieser Einwand ist jedoch nicht berechtigt:
Der ordre public (§ 6 IPRG) dient in erster Linie dem Schutz der inländischen Rechtsordnung (RIS-Justiz RS 0016665). Berufenes fremdes Recht ist im Inland auch dann anzuwenden, wenn es erheblich vom österreichischen Recht abweicht. Von dieser Anwendungspflicht sind gem § 6 IPRG nur jene Bestimmungen fremden Rechts ausgenommen, deren Anwendung im Ergebnis zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung führen würde (9 Ob 34/10f; Verschraegen in Rummel, ABGB3, § 6 IPRG Rz 1). Davon kann hier keine Rede sein:
Auch die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG ist dann nicht (mehr) anwendbar und dem Scheidungsbegehren gem § 55 Abs 3 EheG jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist (Koch in KBB, ABGB3, § 55 EheG Rz 7). Insofern normiert § 55 Abs 3 EheG einen absoluten Scheidungsgrund (5 Ob 237/07z; RIS-Justiz RS 0057039), dem Einwände wie die hier von der Beklagten erhobenen nicht entgegengehalten werden können.
Aber auch die hier in Rede stehenden Regelungen des türkischen Ehescheidungsrechts lassen den beklagten Ehegatten nicht völlig schutzlos: Das türkische Recht ermöglicht im Fall der Geltendmachung des allgemeinen Scheidungsgrundes der Zerrüttung dem beklagten Ehegatten, wenn das Verschulden des klagenden Ehegatten überwiegt, ein – dem Missbräuchlichkeitskorrektiv des Art 166 Abs 2 Satz 2 tZGB unterliegendes – Widerspruchsrecht gegen eine Ehescheidungsklage wegen Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft (Art 166 Abs 2 tZGB). Erst nach rechtskräftiger Abweisung einer Ehescheidungsklage und nach Verstreichen der dreijährigen Frist ist überhaupt ein Ehescheidungsantrag gem Art 166 Abs 4 tZGB möglich.
Beide Rechtsordnungen sehen daher ab einer bestimmten Dauer der Zerrüttung der Ehe bzw der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft eine Scheidung wegen Zerrüttung vor, der der beklagten Ehegatte keinen Härteeinwand mehr entgegenhalten kann. Der primäre Unterschied liegt in den Regelungen über die notwendige Dauer der Zerrüttung bzw der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, was aber iSd oben dargestellten Rechtslage nicht ausreicht, um von einem Verstoß gegen den ordre public ausgehen zu können.
Anmerkung
Manchmal muss man es deutlich sagen: Der ordre public ist kein Institut zum „Rosinenpicken“.
Robert Fucik