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Türkisches Scheidungsrecht und Ordre public
iFamZ 2013/83
1. Zutreffend und von den Streitteilen auch nicht bekämpft sind die Vorinstanzen von der Anwendbarkeit türkischen Ehescheidungsrechts ausgegangen (§§ 20 Abs 1, 18 Abs 1 IPRG sowie Art 13 Abs 1 des türkischen Gesetzes über das Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr 2675 vom ; 6 Ob 2249/96w; Rumpf, Einführung in das türkische Recht, § 9 Rz 37).
2. Das türkische Recht normiert in den Art 161 bis 165 tZGB besondere Ehescheidungsgründe, während Art 166 tZGB den allgemeinen Scheidungsgrund der Zerrüttung regelt. Art 166 tZGB lautet auszugsweise (unter Hinzufügung von Absatzbezeichnungen):
„[1] Ist die eheliche Gemeinschaft so grundlegend zerrüttet, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann, ist jeder der Ehegatten berechtigt, Scheidungsklage zu erheben.
[2] Überwiegt in den im vorstehenden Absatz aufgeführten Fällen das Verschulden des klagenden Teils, so hat der beklagte Teil das Recht, der Klage zu widersprechen. Findet dieser Widerspruch missbräuchlich statt und besteht im Hinblick auf den beklagten Teil und die Kinder an der Aufrechterhaltung der Ehe kein Interesse, kann die Ehe geschieden werden.
[3] Hat die Ehe mindesten...