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iFamZ 2, April 2013, Seite 70

Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner verfassungswidrig und ab sofort (vorläufig) möglich

iFamZ 2013/32

Art 3 GG

BVerfG , 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09

Nach bisheriger deutscher Rechtslage ist die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich (sog Stiefkindadoption, § 9 Abs 7 dLPartG). Nicht eröffnet ist hingegen die Adoption des vom eingetragenen Lebenspartner angenommenen Kindes (sog Sukzessivadoption). Ehegatten wird demgegenüber sowohl die Möglichkeit der Stiefkindadoption als auch die der Sukzessivadoption eingeräumt.

Das BVerfG hat entschieden, dass die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt (Art 3 Abs 1 GG). Der Gesetzgeber hat bis zum eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das dLPartG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sukzessivadoption auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich ist.

Anmerkung

Das österreichische Recht regelt die sog Sukzessivadoption nicht ausdrücklich. Allgemein gilt der Grundsatz der Einzeladoption, wovon nur Ehegatten ausgenommen sind. Ehegatten dürfen nur dann einzeln adoptieren, wenn die Voraussetzungen des § 191 Abs 2 ABGB (§ 179 Abs 2 ABGB aF) erfüllt sind: „wenn das leibliche Kind des anderen Ehegatten angenommen werden soll, wenn ein Ehegatte nicht annehmen kann, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Eigenberechtigung oder des Alters nicht erfüllt, wenn sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt ist, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren die eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben oder wenn ähnliche und besonders gewichtige Gründe die Annahme durch nur einen der Ehegatten rechtfertigen“. ME liegt ein derartiger besonders wichtiger Grund vor, wenn das in die Ehe eingebrachte Adoptivkind vom anderen Ehegatten adoptiert werden soll. Schließlich kann es keinen Unterschied machen, ob die Ehegatten gemeinsam gleichzeitig oder einzeln zeitlich versetzt, also sukzessive ein Kind adoptieren wollen. Zum selben Ergebnis gelangt man durch eine ebenfalls denkbare analoge Anwendung der Ausnahme, „wenn das leibliche Kind des anderen Ehegatten angenommen werden soll“ auf an Kindestatt angenommene Kinder des anderen Ehegatten.

Eingetragene Partner dürfen dzt weder gemeinsam ein Kind noch die Kinder des jeweils anderen an Kindesstatt annehmen (§ 8 Abs 4 EPG) – damit steht ihnen auch die Sukzessivadoption nicht offen. Durch das Urteil des EGMR vom , X ua gg Österreich, iFamZ 2013/33, 70 (Pesendorfer), ergibt sich bei dieser Bestimmung allerdings Anpassungsbedarf.

Ulrich Pesendorfer

Rubrik betreut von: Ulrich Pesendorfer
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