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iFamZ 2, April 2013, Seite 70

Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner verfassungswidrig und ab sofort (vorläufig) möglich

iFamZ 2013/32

Art 3 GG

BVerfG , 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09

Nach bisheriger deutscher Rechtslage ist die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich (sog Stiefkindadoption, § 9 Abs 7 dLPartG). Nicht eröffnet ist hingegen die Adoption des vom eingetragenen Lebenspartner angenommenen Kindes (sog Sukzessivadoption). Ehegatten wird demgegenüber sowohl die Möglichkeit der Stiefkindadoption als auch die der Sukzessivadoption eingeräumt.

Das BVerfG hat entschieden, dass die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt (Art 3 Abs 1 GG). Der Gesetzgeber hat bis zum eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das dLPartG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sukzessivadoption auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich ist.

Anmerkung

Das österreichische Recht regelt die sog Sukzessivadoption nicht ausdrücklich. Allgemein gilt der Grundsatz der Einzeladoption, wovon nur Ehegatten ausgenommen sind. Ehegatten dürfen nur dann einzeln adoptieren, wenn die Vora...

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