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Bemessungsgrundlage im Aufteilungsverfahren
iFamZ 2013/69
§§ 4, 7, 14 RATG
Bei Unterlassung der Bewertung des Verfahrensgegenstands durch den Antragsteller ist der Zweifelsstreitwert des § 14 RATG maßgeblich, bei unterschiedlichen Bewertungen der Parteien gelangt hingegen die Regelung des § 7 RATG zur Anwendung.
Nach § 3 RATG orientiert sich die Bewertung (Bemessungsgrundlage) im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstands. Gem § 4 RATG richtet sich dabei die Bemessungsgrundlage, wenn der Gegenstand nicht aus einer Geldleistung besteht, nach dem Wert, den die Parteien in ihrem Antrag als Wert des Verfahrensgegenstands bezeichnet haben. Gem § 7 Abs 1 RATG ist im Streitverfahren eine Bemängelung der Bewertung spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung vorzunehmen. Für das Außerstreitverfahren enthält der Gesetzestext keine abweichende Anordnung.
Wird der Wert des Verfahrensgegenstands im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten. Infolge Unterlassung einer Bewertung im verfahrenseinleitenden Antrag ist so lange vom Zweifelsstreitwert nach § 14 RATG auszugehen, bis eine (andere) Bewertung des Verfahrensgegenstands seitens des Verfahrensgegners erfolgt. Die Mat (ErlRV 249 BlgNR 22. GP 28) stellen zu § 4 RATG klar, dass bei Unterlassung der Bewertung der Zweifelsstreitwert des § 14 RATG maßgeblich ist und (nur) bei unterschiedlichen Bewertungen die Regelung des § 7 RATG zur Anwendung gelangt.
Daraus folgt, dass die Partei, die das Verfahren eingeleitet und – entgegen § 4 RATG – eine Bewertung im Antrag unterlässt, an den Zweifelsstreitwert gebunden ist (3 Ob 23/10v). Dies liegt auch im Interesse der Rechtssicherheit, weil es für den Gegner von Anfang an klar sein soll, welche Kostenrisiken er im Bestreitungsfall eingeht (Obermaier, Kostenhandbuch2 [2010] Rz 777).