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iFamZ 2, April 2013, Seite 101

Bemessungsgrundlage im Aufteilungsverfahren

iFamZ 2013/69

§§ 4, 7, 14 RATG

Bei Unterlassung der Bewertung des Verfahrensgegenstands durch den Antragsteller ist der Zweifelsstreitwert des § 14 RATG maßgeblich, bei unterschiedlichen Bewertungen der Parteien gelangt hingegen die Regelung des § 7 RATG zur Anwendung.

Nach § 3 RATG orientiert sich die Bewertung (Bemessungsgrundlage) im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstands. Gem § 4 RATG richtet sich dabei die Bemessungsgrundlage, wenn der Gegenstand nicht aus einer Geldleistung besteht, nach dem Wert, den die Parteien in ihrem Antrag als Wert des Verfahrensgegenstands bezeichnet haben. Gem § 7 Abs 1 RATG ist im Streitverfahren eine Bemängelung der Bewertung spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung vorzunehmen. Für das Außerstreitverfahren enthält der Gesetzestext keine abweichende Anordnung.

Wird der Wert des Verfahrensgegenstands im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten. Infolge Unterlassung einer Bewertung im verfahrenseinleitenden Antrag ist so lange vom Zweifelsstreitwert nach § 14 RATG auszugehen, bis eine...

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