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Antritt einer Lehre nach Fachschulabschluss: Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs
iFamZ 2013/41
§ 140 ABGB aF = § 231 ABGB nF
Nach erfolgreicher Absolvierung einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulausbildung begann die Tochter des Unterhaltspflichtigen eine dreijährige Lehre zum Beruf der Restaurantfachfrau.
Im Hinblick darauf, dass für den gänzlichen Abschluss der land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung noch die Absolvierung eines Praxisjahres erforderlich gewesen wäre, ist die Ansicht, dass noch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt und die Unterhaltspflicht während der Lehre noch nach den weniger strengen Kriterien für eine Erstausbildung zu beurteilen ist, vertretbar, weshalb die Revision des Vaters mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist.