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Prüfungsbefugnis nach Tod des Bewohners
iFamZ 2013/63
LG Steyr , 1 R 182/12a
Die Antrags- und Rechtsmittelbefugnis des Patientenanwalts ist auch dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zwischen Unterbringung und Tod nicht einmal behauptet wird (4 Ob 210/09z). Diese zum UbG erarbeiteten Überlegungen sind auch auf das Verfahren nach dem HeimAufG zu übernehmen, da die im HeimAufG normierten Schutzbestimmungen auf denselben Überlegungen wie jenen für das UbG beruhen (LG Innsbruck , 51 R 72/10b).
Anmerkung
Das LG Steyr bejaht damit zu Recht die Möglichkeit der postmortalen Überprüfung freiheitsbeschränkender Maßnahmen, die während eines Krankenhausaufenthalts gesetzt worden waren, auch wenn sich der Bewohner zum Zeitpunkt seines Todes bereits im Pflegeheim aufhielt.
Michael Ganner