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iFamZ 2, April 2013, Seite 86

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Art 54 EuGVVO ist Exekutionsantrag im Inland nicht gleichzuhalten

iFamZ 2013/44

§ 3 Z 2 UVG, Art 54 EuGVVO

Die beiden 2004 bzw 2007 geborenen Kinder A und T leben bei ihrer Mutter in Österreich, während der Vater in Deutschland wohnt. Der Vater ist aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Erstgerichts vom zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von jeweils 300 Euro an die beiden Kinder verpflichtet.

Mit ihrem am beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrten die beiden Kinder die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Titelhöhe. Ein Exekutionsantrag werde nach Erhalt des europäischen Vollstreckungstitels umgehend nachgereicht. Gleichzeitig übermittelten sie dem Erstgericht eine Ausfertigung des Unterhaltstitels mit dem Ersuchen, eine Bestätigung iSd Anh V der EuGVVO anzuschließen, wonach es sich dabei um einen europäischen Vollstreckungstitel handle. Am langten beim Erstgericht Anträge des JWT nach der Europäischen Unterhaltsverordnung (EuUntVO) mit dem Ersuchen um Weiterleitung an das BMJ als zuständige Empfangsstelle ein. Am wurden diese Anträge samt ausgefüllten Formblättern vom JWT neuerlich an das Erstgericht übermittelt.

Das Erstgericht gewährte Titelvorschüsse gem §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum von bis , weil der Unterhaltsschuld...

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