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Unterhaltsbemessungsgrundlage
iFamZ 2013/66
Freiwillige Zuwendungen Dritter fallen nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Auch der Verkaufserlös eines privaten Vermögensgegenstands bleibt außer Betracht. Die Zurverfügungstellung eines Firmen-PKW fällt im Rahmen der Privatnutzung als Sachbezug in die Bemessungsgrundlage.
Nach der stRsp sind nur Vermögenserträgnisse bei der Bemessung des Unterhalts als Einkünfte des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, der Stamm des Vermögens muss aber – außer bei entsprechender Vereinbarung – nicht zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen herangezogen werden (RIS-Justiz RS0122838; 10 Ob 93/07k). Erlöse aus dem Verkauf eines privaten Vermögensgegenstands sind daher nicht als Einkommen zu behandeln, weil sie nur eine Umschichtung der Vermögenssubstanz bewirken (RIS-Justiz RS0113786[T3]). Der Verkauf des Rings der Antragstellerin hat daher für Unterhaltsbemessung außer Betracht zu bleiben.
Zutreffend ist die Rechtsauffassung des Rekursgerichts aber insofern, als es die Zuwendung der Tante des Antragsgegners an diesen nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen hat. Zum maßgeblichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen zählen zwar grundsätzlich alle...