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Aufenthaltswechsel und internationale Zuständigkeit nach dem KSÜ
iFamZ 2013/77
Art 5, 53 KSÜ
(5 Ob 201/12p)
Mit einem Wechsel des Aufenthalts geht die internationale Zuständigkeit nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) auf die Behörden des neuen Aufenthaltsstaates, der ebenfalls Vertragsstaat (und nicht zugleich auch Mitgliedstaat der VO Brüssel IIa) ist, über.
Anmerkung
Die Entscheidung ist recht umfangreich geraten, weshalb sie hier nicht im Volltext abgedruckt, sondern nur auf das RIS verwiesen werden kann. Sie enthält insb nähere und lesenswerte Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit nach dem KSÜ und zur Auslegung des Begriffs des „gewöhnlichen Aufenthalts“. Da es an wesentlichen Feststellungen fehlte, musste die bekämpfte Entscheidung aufgehoben werden.
Robert Fucik