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Freiheitsbeschränkung durch Medikation
iFamZ 2013/64
LG Salzburg , 21 R 455/12a
Bei Betrachtung des Ereignisprotokolls, in welchem wiederholt über Vorfälle berichtet wird, in welchen der Betroffene nicht mehr zu beruhigen war und durch sein aggressives Verhalten andere gefährdete, weswegen ihm Psychopax (15 bis 20 Tropfen) verabreicht wurde, wird deutlich, dass die gewählte Bedarfsmedikation der Unterbindung von Unruhezuständen und damit einhergehend der Dämpfung des Bewegungsdranges des Bewohners diente. Auch wenn nach Meinung des psychiatrischen Sachverständigen die verabreichte Dosis auf die Willensbildung zur Bewegung keinen Einfluss habe, weil sie zwar eine schlafanstoßende Wirkung habe, der Schlaf aber keine willentliche Entscheidung sei, muss – wie das Erstgericht zutreffend hervorgehoben hat – in rechtlicher Hinsicht von einer Bewegungsein- bzw -beschränkung ausgegangen werden, weil aufgrund der Verabreichung von Psychopax eine den Willen des Bewohners überlagernde Schlafanstoßung und eine Bewegungsdämpfung eintreten. Im Hinblick auf diese Intention der Medikamentengabe ist daher von einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG auszugehen (vgl dazu auch LG Wels, iFamZ 2010/237; RIS-Justiz RS0123875; Manual, 7 f; LG Salzburg...