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iFamZ 2, April 2013, Seite 106

Internationale Streitanhängigkeit im Aufteilungsverfahren

iFamZ 2013/76

§§ 81 ff EheG, Art 17 Vollstreckungsvertrag mit Deutschland

1. Hebt der OGH die Entscheidung der Vorinstanzen wegen des Fehlens rechtserheblicher Tatsachenfeststellungen auf, können die Parteien im zweiten Rechtsgang zu den von der Aufhebung betroffenen Teilen des Verfahrens neues Vorbringen erstatten. Bereits im ersten Rechtsgang abschließend erledigte Streitpunkte können in diesem Verfahren aber nicht wieder aufgerollt werden (RIS-Justiz RS0042031). Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen (1 Ob 25/11z mwN).

Dass die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes als Voraussetzung der Rechtshängigkeit/Streitanhängigkeit nach Art 17 des Vertrags im deutschen Verfahren früher als im österreichischen Verfahren erfolgte, wurde bereits im ersten Rechtsgang geklärt (1 Ob 44/11v). Fragen der Zustellung, wie sie der Antragsteller im Revisionsrekurs anschneidet, sind daher nicht beachtlich.

2. Ob zwei Verfahren denselben Gegenstand iSd Art 17 des Vertrags betreffen, ist in erster Linie danach zu beurteilen, welches Rechtsschutzziel die Parteien mit dem jeweiligen Verfahren verfolgen, welches Begehren sie stellen und auf welchen Sachverhalt sie ihre Ansprüche gründe...

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