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Neue Instrumente in der Familiengerichtsbarkeit

Wenn Eltern so miteinander streiten, dass sie nicht mehr in der Lage sind, auf die Bedürfnisse ihrer Kinder entsprechend zu reagieren, trägt auch eine gerichtliche Entscheidung über die Obsorge oder das Kontaktrecht oftmals nicht zur Beruhigung der familiären Situation bei (eher im Gegenteil). Veränderungen können bei den Eltern meist nur erreicht werden, wenn ihnen zunächst Verständnis für ihre Verletzungen und Enttäuschungen entgegengebracht wird. Diese Rolle kann die Familienrichterin bzw der Familienrichter aus verschiedenen Gründen nur schwer erfüllen.
Seit Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 hat das Gericht die Möglichkeit, Eltern- bzw Erziehungsberatung anzuordnen, in deren Rahmen ein von Verständnis getragenes Setting eher realisierbar ist. Worauf ist aber bei der Beratung solcher – oftmals wohl – Hochkonfliktfamilien zu achten, damit dort nicht erneut nur Konflikte ausgetragen werden und neue Verletzungen entstehen? Fichtner gibt in seinem Beitrag profund Auskunft. Besonders hilfreich dürften seine Ausführungen über die verschiedenen Stufen der Beratung solcher Familien sein (115 f).
Apropos Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013: Wenn man mit den neuen Vorschriften zum Kindschaftsrecht konfrontiert ist, stellt sich ja so manche spannende Frage zur intertemporalen Anwendung. Gemeinsam mit Vonkilch habe ich versucht, für die Praxis befriedigende Antworten zu finden. Ich hoffe, die Lösungsansätze überzeugen.
Das deutsche FamFG räumt dem Familiengericht schon seit einiger Zeit – nämlich seit Inkrafttreten des Gesetzes am – die Möglichkeit ein, Eltern zur Erziehungsberatung zu verpflichten. Dass aber auch im deutschen Kindschaftsrecht die Zeit seither nicht stehengeblieben ist, zeigt der Aufsatz Bienwalds. Auffallend ist, dass die beiden Rechtsordnungen im Kindschaftsrecht momentan eine sehr ähnliche Entwicklung nehmen. Dafür liefert nicht bloß die in beiden Staaten vom EGMR initiierte Reform das Obsorge- und Kontakt-/Umgangsrechts, sondern auch das neue deutsche Bundeskinderschutzgesetz (das unserem Kinder- und Jugendhilfegesetz wohl nur ein Jahr vorausgeeilt ist) einen Beleg.
Variatio delectat! Ganz nach diesem Motto bietet auch die Aprilausgabe der iFamZ einen bunten Strauß an (weiteren) Themen, ua spannende Fälle aus der „Erbrechtspraxis des Dr. T.“ einerseits bzw der „internationalen Ecke“ andererseits, sowie eine Fülle von Entscheidungen – in diesem Heft haben 54 Entscheidungen aus allen Bereichen Platz gefunden. Hervorheben möchte ich in diesem Zusammenhang die beiden glossierten Entscheidungen des EGMR zur Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare bzw des OGH zur Vaterschaftsfeststellung bei eineiigen Zwillingen.
Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen beim Lesen und hoffe, das Heft erfüllt Ihre Erwartungen!