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Prüfung der Prozessfähigkeit
iFamZ 2013/51
Wird die Prozessunfähigkeit einer Partei im Revisionsverfahren behauptet, so hat nicht der OGH selbst, sondern das Pflegschaftsgericht die Frage zu beurteilen, ob eine Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, prozessfähig ist. Darüber hinaus steht die Prüfung, ob eine Partei vor dem Einschreiten des Pflegschaftsgerichts prozessfähig war, dem Prozessgericht zu.
Zu einer – trotz ablehnender Entscheidung des Pflegschaftsgerichts – Überprüfung der Prozessfähigkeit des Klägers besteht hier keine Veranlassung, weil der Kläger seine Zweifel an der eigenen Prozessfähigkeit lediglich aus einem gar nicht vorgelegten Sachverständigengutachten ableitet. Auch wenn man davon ausgeht, dass absolute Nichtigkeiten auch im Rahmen von außerordentlichen Revisionen von Amts wegen wahrzunehmen wären (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 IV/1, § 503 Rz 63), setzt dies jedenfalls deren Ersichtlichkeit voraus. Davon kann hier aber im Hinblick auf die bloßen Behauptungen des Klägers nicht ausgegangen werden. Im Übrigen wurde im Verfahren nach § 6a ZPO vom Sachverständigen ganz allgemein festgehalten, dass keine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung gegeben i...