OGH 22.08.2012, 9Ob4/12x
Rechtssätze
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Normen | |
RS0041666 | Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden. |
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RS0039713 | Die Bezeichnung der beklagten Partei kann dahin richtiggestellt werden, dass die zunächst gegen den Gemeinschuldner gerichtete Klage gegen die Masseverwalter im Konkurse der beklagten Partei gerichtet wird und die Zahlung bei Zwangsvollstreckung in eine dem Kläger verpfändete Liegenschaft des Gemeinschuldners begehrt wird. Darin liegt eine Klageänderung nicht. |
Normen | |
RS0036996 | Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig; insbesondere dürfen Urteile nicht mehr ergehen, die nicht schon vor der Unterbrechung in einer für das Gericht bindenden Art gefällt wurden oder dem § 163 Abs 3 ZPO unterstellt werden können. |
Normen | |
RS0043067 | Das außerordentliche Rechtsmittel ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung behauptet wird (hier: keine Nichtigkeit, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels überprüfbar verneint wurde). |
Normen | |
RS0037907 | Setzt sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, die während eines längeren Zeitraumes aufgelaufen sind, so würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, würde man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern. Die von den Vorinstanzen vermisste mangelnde Aufgliederung in einzelne Posten oder Zeiträume nimmt dem diesbezüglichen Vorbringen nicht die Schlüssigkeit (in diesem Sinne auch 8 Ob 209/79). |
Normen | |
RS0043312 | Der Revisionsgrund des § 503 Z 4 liegt nur dann vor, wenn in ihm, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, aufgezeigt wird, dass dem Untergericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls kann eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils nicht vorgenommen werden. |
Normen | |
RS0042936 | Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. |
Normen | |
RS0044358 | Vertragsauslegung; außerordentliche Revision nicht angenommen: Vom Wortlaut ausgehend, Erforschung der Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen, gemessen am Empfängerhorizont (§ 914 ABGB). |
Normen | |
RS0031014 | Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Der Kläger kann daher nicht verlangen, dass ihm ein vom Gericht vorgenommener Abstrich beim Schmerzengeld als weiterer Verdienstentgang zuerkannt werde. |
Normen | |
RS0017592 | Wo die Ermittlung des Entgeltanspruches nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgeltes mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft. |
Normen | |
RS0043111 | Ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, welcher in der Berufung nicht beanstandet wurde, kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden. |
Norm | |
RS0035228 | Die Bindungswirkung der Beschlüsse des Pflegschaftsgerichtes erstreckt sich auf Beschlüsse, mit denen ein Sachwalter bestellt wurde, und auf solche, mit denen das Verfahren gemäß § 243 AußStrG eingestellt wurde. |
Normen | |
RS0110082 | Die Zuweisung von Angelegenheiten an den Sachwalter und damit die entsprechende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten wirkt nur rechtsgestaltend für die Zukunft. Eine im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage hingegen geforderte Beurteilung der Prozessfähigkeit des Behinderten für die Vergangenheit durch das Pflegschaftsgericht verstieße gegen Art 6 MRK, weil durch eine allfällige Nichtigerklärung des Verfahrens in die Rechte des Prozessgegners eingegriffen würde und diesem im Verfahren nach den §§ 236 ff AußStrG keine Parteistellung zukommt. Es ist daher vom Prozessgericht zu prüfen, ob die betroffene Partei damals die Tragweite des konkreten Rechtsstreites und der von ihr gesetzten Rechtshandlungen erkennen konnte. |
Norm | |
RS0035270 | Das Prozessgericht darf, wenn eine Partei der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, niemals selbst die Prozessfähigkeit von Parteien, für die kein Sachwalter bestellt wurde, selbständig prüfen (EvBl 1986/162, 8 Ob 700/86; Fasching, Zivilprozessrecht Rdz 349). |
Normen | KO §19 KO §20 KO §21 KO §54 |
RS0064270 | Prozesskosten und Exekutionskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechtes; sind sie hingegen Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderung; das gilt auch dann, wenn der Prozess gemäß § 8 Abs 3 KO gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt wird. Der Kostenersatzanspruch kann im Konkurs jedenfalls insoweit als Konkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozesskosten bereits durch die Vornahme der Prozesshandlungen vor Konkurseröffnung entstanden sind. Er ist dann auch zur Aufrechnung gegen Forderungen der Konkursmasse geeignet. |
Normen | |
RS0025587 | Der Werklohn ist bei Vereinbarung eines Pauschalbetrages von vornherein bestimmt und bedarf zur Fälligkeit keiner Rechnung. Ansonsten hat der Unternehmer darzutun, was er geleistet und demnach zu fordern hat (vgl SZ 27/49, SZ 23/26). Erfolgt diese Spezifizierung der Leistungen im Laufes des Verfahrens, wird erst damit der Werklohn fällig. |
Normen | |
RS0028730 | Nach herrschender Auffassung ist eine Teilkündigung, also eine Kündigung einzelner Bestimmungen oder zusammengehöriger Gruppen von Bestimmungen eines Arbeitsvertrages grundsätzlich unzulässig; dies gilt auch für den die Benützung einer Dienstwohnung betreffenden Teil des Arbeitsvertrages. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Richard Proksch, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Am Heumarkt 9 als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. E*****, gegen die beklagte Partei Mag. H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Mag. Marco Kunczicky, Rechtsanwälte in Wien, wegen 517.956,13 EUR sA im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 13 R 29/10w, 13 R 30/10t-57, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 4 Cg 72/09a-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1.a. Das Verfahren wird über Antrag der beklagten Partei fortgesetzt.
1.b. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat:
Dr. Richard Proksch, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Am Heumarkt 9 als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. E*****.
2. Die Ergänzung („Bekanntgabe“) des Klägers vom wird zurückgewiesen.
3. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der klagende Rechtsanwalt (nunmehr Gemeinschuldner) begehrt mit seiner Klage im Wesentlichen offene Honorare.
Da sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers gewichtige Anzeichen dafür ergeben hatten, dass der Kläger wegen einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten als Prozesspartei und Prozessvertreter nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, hat der Oberste Gerichtshof vorweg gemäß § 6a Satz 1 ZPO das zuständige Pflegschaftsgericht verständigt. Das Pflegschaftsgericht hat das Verfahren eingestellt.
Nach Einlangen der Revision wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahren eröffnet. Damit werden gemäß § 7 Abs 1 IO alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten, durch Konkurseröffnung unterbrochen, und zwar auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens (RIS-Justiz RS0036996 uva). Das vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel war nicht zurückzuweisen, allerdings war eine Entscheidung darüber insoweit unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0036996).
Nunmehr hat die Beklagte nach Bestreitung ihrer Kostenforderungen durch den Masseverwalter die Fortsetzung des Verfahrens beantragt (RIS-Justiz RS0064270).
Das Verfahren war daher mit dem Masseverwalter als klagende Partei fortzusetzen (§ 7 IO) und die Bezeichnung der klagenden Partei auf diesen zu berichtigen (§ 235 ZPO; RIS-Justiz RS0039713).
In der Sache selbst ist vorweg klarzustellen, dass die vom Kläger am selben Tag eingebrachte außerordentliche Revision und deren Ergänzung als eine Einheit anzusehen sind (RIS-Justiz RS0041666 [T6, T53] ua).
Schon wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0041666) als unzulässig zurückzuweisen ist aber die Ergänzung („Bekanntgabe“) des Klägers vom .
Zur behaupteten Prozessunfähigkeit des Klägers ist auf die Prüfung nach § 6a ZPO zu verweisen. Insoweit hat der Oberste Gerichtshof nicht selbst, sondern das Pflegschaftsgericht (§ 6a ZPO) die Frage zu beurteilen, ob eine Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, prozessfähig ist (vgl RIS-Justiz RS0035270 ua). Dazu liegt bereits die den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung des Pflegschaftsgerichts vor, wonach beim Kläger keine Anzeichen einer Beeinträchtigung bestehen und daher das Verfahren ohne Sachwalterbestellung einzustellen ist (vgl RIS-Justiz RS0035228 ua). Darüber hinaus steht die Prüfung, ob eine Partei vor dem Einschreiten des Pflegschaftsgerichts prozessfähig war, dem Prozessgericht zu (Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 6a Rz 1; Kodek in Rechberger, ZPO³ § 477 Rz 8; Fucik in Rechberger, ZPO³ § 6a Rz 1; RIS-Justiz RS0110082). Zu einer - trotz ablehnender Entscheidung des Pflegschaftsgerichts -
Überprüfung der Prozessfähigkeit des Klägers besteht hier keine Veranlassung, weil der Kläger seine Zweifel an der eigenen Prozessfähigkeit lediglich aus einem gar nicht vorgelegten Sachverständigengutachten ableitet. Auch wenn man davon ausgeht, dass absolute Nichtigkeiten auch im Rahmen von außerordentlichen Revisionen von Amts wegen wahrzunehmen wären (Zechner in Fasching /Konecny2 IV/1 § 503 Rz 63), setzt dies jedenfalls deren Ersichtlichkeit voraus. Davon kann hier aber im Hinblick auf die bloßen Behauptungen des Klägers nicht ausgegangen werden. Im Übrigen wurde im Verfahren nach § 6a ZPO vom Sachverständigen ganz allgemein festgehalten, dass keine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung gegeben ist. Ist der Nichtigkeitsgrund aber nicht ersichtlich, dann kann daraus auch keine erhebliche Rechtsfrage abgeleitet werden (2 Ob 320/99v ua).
Auch sonst werden in der außerordentlichen Revision des Klägers im Ergebnis keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan.
Die Vorinstanzen haben die Honorarklage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger weder im Prozess noch davor eine nachvollziehbare Aufschlüsselung seiner Leistungen als Grundlage für seine Honoraransprüche vorgenommen habe. Schon deshalb fehle es an einer fälligen Honorarforderung. Darüber hinaus fehle es auch an der Fälligkeit, weil jene Prozesse, auf deren Ergebnis in der Honorarvereinbarung zur Gestaltung bzw Begrenzung für die Honorarforderungen abgestellt werde, noch nicht abgeschlossen seien.
Mit seinen Ausführungen versucht der Kläger nun sehr ausführlich die positiven Effekte seines anwaltlichen Einschreitens für die Beklagte darzustellen. Damit geht er aber - soweit es nicht um ein konkretes abschließendes Ergebnis geht - an den für die Abweisung durch die Vorinstanzen wesentlichen Themenstellungen vorbei.
Zur Darstellung des Klägers, dass die Abweisung wegen fehlender Fälligkeit seiner Honoraransprüche infolge nicht ausreichender Aufschlüsselung seiner Honoraransprüche bzw dem Fehlen des Ergebnisses der Prozesse noch weiter mit ihm hätte erörtert werden müssen, ist darauf zu verweisen, dass diese Umstände ausdrücklich von der Beklagten eingewendet wurden (ua Bd I AS 106, 150, 167, 301, 309) und das Gericht die Frage der Aufschlüsselung mit dem Kläger auch erörtert hat (Bd I AS 163, 227). Auch hat bereits das Erstgericht die Abweisung darauf gestützt. Allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz können aber im Revisionsverfahren regelmäßig nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043111; RS0042963).
Warum es dem Kläger nicht möglich sein sollte, die Leistungen, für die er sein Honorar begehrt, aufzuschlüsseln ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der vom Kläger herangezogene Rechtssatz RIS-Justiz RS0031014 bezieht sich auf Schadenersatzforderungen (so auch die genannten Entscheidungen 8 Ob 672/89, 6 Ob 275/05t und 4 Ob 241/05b) und hält im Übrigen - wie auch etwa die vom Kläger genannte Entscheidung 1 Ob 291/00a - grundsätzlich am Erfordernis einer ziffernmäßig bestimmten und individualisierbaren Aufschlüsselung der Ansprüche fest. Dies gilt ebenso für den vom Kläger genannten Rechtssatz RIS-Justiz RS0037907, in dem die vom Kläger auch selbst genannten Entscheidungen 1 Ob 291/00a und 6 Ob 258/09y (Bemessungsgrundlage, Einzelleistung der Art und dem Umfang nach, Datum, darauf entfallendes Teilhonorar) ganz klar am Erfordernis der Aufschlüsselung des Honorars des Rechtsanwalts für die Frage der Schlüssigkeit der Klage festhalten. Die Rechtsansicht des Klägers, dass auch eine Aufschlüsselung in der Klage bzw im Prozess ausreichend wäre, wurde vom Berufungsgericht ohnehin geteilt. Nun zeigt der Kläger zwar durchaus berechtigt auf, dass auch die vom Kläger vorgelegten und verlesenen „Listen“ über die erbrachten Einzelleistungen zu berücksichtigen wären (OGH 6 Ob 258/09y). Dass der Kläger diese Listen ausgehend von der auch die Tarifansätze betreffenden Honorarvereinbarung erstellt hätte, führt der Kläger aber nicht aus.
Dazu kommt, dass - wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird - die Vorinstanzen in vertretbarer Weise davon ausgegangen sind, dass nach der Honorarvereinbarung der Prozesserfolg abgewartet werden muss.
Soweit der Kläger die Auslegung dieser getroffenen Honorarvereinbarung bekämpft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen und deren Zustandekommen grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen vermag (RIS-Justiz RS0042936; RS0044358 jeweils mwN). Es ist nicht ersichtlich, warum die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Vereinbarung auch den Zweck der Beschränkung der Honoraransprüche gegen die nicht über ausreichende Mittel verfügende Klägerin entsprechend den Prozessergebnissen verfolgte, unvertretbar sein sollte. Dass im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz ein Verfahren, auf dessen Ergebnis abzustellen ist, noch nicht abgeschlossen war, wurde ausdrücklich festgestellt.
Auch die Frage einer allfälligen Auflösung der Vereinbarung kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Auch insoweit vermag der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Der Hinweis auf die Zahlung von Honorarakonti durch die Beklagte vermag dies ebensowenig darzutun, wie jener auf einseitige Erklärungen der einen oder der anderen Vertragspartei (vgl im Übrigen allgemein zur Unzulässigkeit einer Teilkündigung RIS-Justiz RS0028730). Es ist nicht unvertretbar, wenn die Vorinstanzen zugrunde gelegt haben, dass keine im zeitlichen Zusammenhang stehenden übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien vorlagen, mit denen die Vertragsparteien von der ergebnisbezogenen Honorarvereinbarung wieder abgegangen wären.
Zur Relevanz der Frage, inwieweit die Beklagte selbst den Erfolg in den Verfahren vereitelt hätte, bedürfte es der Darstellung, inwieweit die bezughabenden Prozesse bereits beendet wurden und konkret von einem solchen Verhalten betroffen waren. In welchem Umfang in einzelnen Prozessen aufgrund des Einschreitens des Klägers schon Erfolge verbucht und Zahlungseingänge erreicht werden konnten, ist vorweg nicht von Relevanz.
Auch die im Ergebnis ersichtliche Auslegung des Berufungsgerichts, dass nach dem Zweck der Vereinbarung die Honorare erst nach Abschluss aller Verfahren - unabhängig von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses - fällig werden sollten, scheint hier nicht unvertretbar (allgemein dazu, dass die Honoraransprüche erst mit der genauen Abrechnung fällig werden RIS-Justiz RS0017592; RS0025587; zur Beendigung des Vollmachtsverhältnisses 6 Ob 286/99y mwN). Jedenfalls fehlt es an einer von der festgestellten Honorarvereinbarung ausgehenden strukturierten, den Erfordernissen des § 502 Abs 1 ZPO entsprechenden Bekämpfung dieser Auslegung der Vorinstanzen.
Der Kläger bekämpft im Ergebnis teilweise die konkreten Feststellungen zur Honorarvereinbarung. Im Revisionsverfahren ist jedoch eine Überprüfung der Beweiswürdigung nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0007236). Die vom Kläger im Berufungsverfahren erhobenen Beweisrügen wurden vom Berufungsgericht ebenso wie die erhobenen Mängelrügen umfangreich und ausführlich erledigt. Einen vom Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifenden, die Fragen der Aufschlüsselung der Honorare bzw die Ergebnisabhängigkeit nach der Honorarvereinbarung betreffenden relevanten Mangel der Entscheidung des Berufungsgerichts vermag der Kläger nicht aufzuzeigen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass sich das Berufungsgericht ausführlich mit den vom Kläger monierten Fragen der Beischaffung eines weiteren Aktes bzw der ergänzenden Einvernahme des Klägers auseinandergesetzt hat (S 25 ff des Berufungsurteils).
Schlüssige Ausführungen dazu, warum der Kläger trotz der fehlenden Überweisung des halben Verkaufserlöses an die Beklagte aufgrund der festgestellten Vereinbarung Anspruch auf das Honorarakonto haben sollte, finden sich letztlich nicht. Konnte doch vertretbar davon ausgegangen werden, dass nach der Vereinbarung der Anspruch auf Verwendung des halben Verkaufserlöses der Liegenschaft als Honorarakonto daran gebunden war, dass der Kläger selbst die andere Hälfte an die Beklagte überweist.
Teilweise gehen die als Rechtsrüge zu qualifizierenden Ausführungen der Revision auch nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt aus. Insoweit ist eine weitere Behandlung nicht möglich (RIS-Justiz RS0043312; Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 22).
Insgesamt vermögen es die Ausführungen der außerordentlichen Revision nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
Einer darüber hinausgehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2012:0090OB00004.12X.0822.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAE-14428