ZPO § 465. Erhebung der Berufung., BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 01.05.2011

Vierter Theil. Rechtsmittel.

Erster Abschnitt. Berufung.

§ 465. Erhebung der Berufung.

Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben.

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