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ZPO § 206., BGBl. I Nr. 76/2002, gültig ab 01.01.2003
Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.
Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.
Vierter Titel. Vergleich.

§ 206.

Den Parteien sind auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten Ausfertigungen des Vergleichsprotokolles oder des den Vergleich enthaltenden Verhandlungsprotokolles zu ertheilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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