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ZPO § 596. Verfahrenssprache, BGBl. I Nr. 7/2006, gültig ab 01.07.2006
Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.
Vierter Abschnitt Schiedsverfahren
Fünfter Titel Durchführung des Schiedsverfahrens

§ 596. Verfahrenssprache

Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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