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ZPO § 424., BGBl. Nr. 532/1922, gültig ab 16.08.1922
Zweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.
Zweiter Abschnitt. Urtheile und Beschlüsse.
Erster Titel. Urtheile.

§ 424.

Die Verhandlung über die Ergänzung des Urteiles hat auf den Lauf der Rechtsmittelfristen keinen Einfluß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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