ZPO § 447., BGBl. Nr. 532/1922, gültig ab 16.08.1922
Dritter
Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.§ 447.
In den Ausfertigungen der Urtheile ist insbesondere hervorzuheben, dass für die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urtheil, sowie für das Rechtsmittelverfahren überhaupt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.
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