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ZPO § 197., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898
Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.
Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.
Dritter Titel. Sitzungspolizei.

§ 197.

Bei Verhandlungen vor Gerichtshöfen hat der Vorsitzende des Senates für die Aufrechthaltung der Ordnung bei der mündlichen Verhandlung zu sorgen. Er ist berechtigt, Personen, welche durch unangemessenes Betragen die Verhandlung stören, zur Ordnung zu ermahnen und die zur Aufrechthaltung der Ordnung nöthigen Verfügungen zu treffen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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