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iFamZ 2, April 2013, Seite 94

Körperliche Bedrohung durch den Besachwalteten

iFamZ 2013/54

§ 278 Abs 1 ABGB

Nach § 278 Abs 1 ABGB hat das Gericht die Sachwalterschaft einer anderen Person ua dann zu übertragen, wenn der Sachwalter nicht die erforderliche Eignung aufweist oder ihm die Ausübung des Amtes nicht (weiter) zugemutet werden kann.

Grundsätzlich liegt kein Umbestellungsgrund vor, wenn vergleichbarer Widerstand des Betroffenen unabhängig von der Person des konkret bestellten Sachwalters auch gegenüber einer anderen Person zu erwarten ist. Der Umstand, dass der Betroffene auch andere Personen im Amt des Sachwalters körperlich bedrohen oder gar insultieren würde, ist derartigen Fällen aber nicht gleichzusetzen.

Fürchtet sich die Sachwalterin aufgrund des aggressiven Verhaltens und der Körperfülle des Betroffenen berechtigterweise vor diesem, ist zu prüfen, ob eine derartige Bedrohung auch von einem anderen, insb männlichen Sachwalter, der möglicherweise ebenfalls über eine entsprechende Körpergröße verfügt, empfunden würde und ob der zuständige Sachwalterverein tatsächlich nicht in der Lage ist, den Fall zu übernehmen. In diesem Sinn würde die derzeit bestellte Sachwalterin nicht die erforderliche Eignung aufweisen.

S B wurde am geboren. Er ist 190 cm groß und wiegt run...

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