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iFamZ 2, April 2013, Seite 103

Voraussetzungen für die Zurückweisung einer Erbantrittserklärung; Titeltausch

iFamZ 2013/74

§§ 157, 161 ff AußStrG, § 806 ABGB

Der Erbe kann zwar seine Erbantrittserklärung weder widerrufen noch eine unbedingte in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern (§ 806 ABGB), doch ist nach hA die Änderung des Erbrechtstitels bis zur Einantwortung zulässig. Die Zurückweisung einer Erbantrittserklärung ist in § 157 AußStrG nicht vorgesehen. Steht aber fest, dass der Erbrechtstitel, auf den sich die Erbantrittserklärung stützt, nie zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbantrittserklärten führen kann, so ist die Erbantrittserklärung (ausnahmsweise) zurückzuweisen.

Die am verstorbene Erblasserin bestimmte in ihrem eigenhändigen Testament vom ihren Sohn zum Alleinerben und setzte dem Witwer, mit dem sie einen wechselseitigen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen hatte, Legate aus und bestimmte ihn auch zum Ersatzerben. Der Sohn gab aus dem Titel dieses Testaments die unbedingte Erbantrittserklärung zum ganzen Nachlass ab, änderte diese jedoch dann, indem er sich auf das Gesetz als Erbrechtstitel berief und vorbrachte, dass die Erblasserin bei Verfassung des Testaments nicht mehr testierfähig gewesen sei. Im Hinblick auf den Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag der Erbla...

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