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iFamZ 2, April 2013, Seite 83

„Bruttogehalt“ eines Botschaftschauffeurs als Unterhaltsbemessungsgrundlage

iFamZ 2013/37

§ 140 ABGB aF = § 231 ABGB nF

Der Vater beantragte die Herabsetzung des für seine volljährige Tochter zu leistenden Unterhalts von 123 Euro auf 40 Euro monatlich. Sein monatliches Bruttoeinkommen als Chauffeur bei der saudi-arabischen Botschaft beträgt 1.250 Euro; davon führt er sowohl den Dienstgeber- als auch den Dienstnehmeranteil (265,38 Euro und 226,50 Euro) selbst an die Sozialversicherung ab.

Die Vorinstanzen wiesen den Herabsetzungsantrag ab. Nur der Dienstnehmeranteil sei vom Bruttoeinkommen abzuziehen, den Dienstgeberanteil habe der Dienstgeber zu tragen.

Der OGH hob die Entscheidungen zur Verfahrensergänzung auf.

Nach § 53 Abs 3 lit a ASVG hat ein Dienstnehmer mit österreichischer Staatsangehörigkeit – wie der Antragsteller – die SV-Beiträge zur Gänze zu entrichten, wenn die Beiträge vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, nicht entrichtet werden. In diesem Fall wird der auf den Dienstgeber entfallende Beitragsteil auf den Dienstnehmer überwälzt.

Dem Vorbringen des Vaters ist zu erwidern, dass hinsichtlich der Rechtsstreitigkeiten aus Privatrechtsverhältnissen (acta iure gestionis) für ausländische Staaten keine Exemtion besteht (2 Ob 32/08g mwN, EvBl 2009/40 [J...

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