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Geltendmachung nachehelichen Ehegattenunterhalts, auf den materielles kroatisches Scheidungsrecht anzuwenden ist
iFamZ 2013/82
Anmerkung
Die Entscheidung ist recht umfangreich geraten, weshalb sie hier nicht im Volltext abgedruckt, sondern nur auf das RIS verwiesen werden kann. Sie enthält insb nähere und lesenswerte Ausführungen zur Identität des Streitgegenstandes, zur amtswegigen Prüfung der Anwendbarkeit fremden Rechts und zum Verhältnis von Verfahrensrecht (auf das stets die lex fori anzuwenden ist) zu materiellem Recht, insb wo ein sog „Entscheidungsverbund“ in der lex causae (aber nicht nach der lex fori) vorgesehen ist.
Robert Fucik