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Ausgewählte übergangsrechtliche Probleme des KindNamRÄG 2013
Zur intertemporalen Anwendung wichtiger Vorschriften des neuen Kindschaftsrechts
Das KindNamRÄG 2013 ist – mit Ausnahme der Bestimmungen zum Namensrecht – mit in Kraft getreten. In der Anwendung insb des neuen Obsorge-, Kontakt- und Kindesunterhaltsrechts stellen sich mitunter komplizierte übergangsrechtliche Fragen. Hier sollen Lösungsvorschläge geboten werden.
I. Problemaufriss und Aufgabenstellung
Das KindNamRÄG 2013 sieht eine Fülle neuer gesetzlicher Anordnungen vor. Sind diese auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehende Obsorgeverhältnisse anzuwenden? Müssen die neuen Vorschriften vom Pflegschaftsgericht auch in zu diesem Zeitpunkt schon anhängigen Verfahren – zB auch zweiter Instanz – Beachtung finden? Dies würde etwa dazu führen, dass das Gericht in einem Verfahren zB auf Übertragung der alleinigen Obsorge nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nunmehr – anders als im Antragszeitpunkt – das Weiterbestehen der gemeinsamen Obsorge anordnen könnte. Was gilt für vor dem abgeschlossene Vereinbarungen der Eltern über die Obsorge, das Kontaktrecht oder den Kindesunterhalt? Bedürfen sie noch (anders als nunmehr nach § 190 Abs 2 und 3 ABGB nF vorgesehen) der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung? Gilt eine Schad- und Klagloshaltung eines Elternteils durch ...