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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 182

Das intertemporale Privatrecht des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes

Grundlinien des Gesetzes und praktische Anleitungen

Peter Barth

Das intertemporale Privatrecht des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (2. ErwSchG) ist auf den ersten Blick komplex. Im folgenden Beitrag sollen die Grundlinien gezeigt und erste Handlungsanleitungen gegeben werden.

I. Inkrafttreten

Sobald ein Gesetzesentwurf kundgemacht worden ist, kommt ihm die Qualität eines Gesetzes zu, und er wird damit Bestandteil der Rechtsordnung. Dieser Zeitpunkt kann als „Geltungsbeginn“ beschrieben werden. Mit dem „Inkrafttreten“ entfaltet ein Gesetz normative und das Rechtsleben gestaltende Wirkungen, man kann vom „Verbindlichkeitsbeginn“ sprechen.

Das 2. ErwSchG wurde am kundgemacht und ist damit seitdem Bestandteil der Rechtsordnung (und zwar als BGBl I 2017/59). Nach § 1503 Abs 9 Z 1 ABGB wird es erst mit dem in Kraft treten und damit verbindlich werden. Während des Zeitraums zwischen Geltungsbeginn und Inkrafttreten („Legisvakanz“) entfaltet das 2. ErwSchG keine normativen Wirkungen.

II. Zeitlicher Anwendungsbereich

A. Definition

Vom Verbindlichkeitsbeginn eines Gesetzes zu unterscheiden ist die Frage, ob das Gesetz nur für nach diesem Zeitpunkt konkretisierte Sachverhalte wirksam wird oder auch für Sachverhalte, die sich ganz oder zumindest teilweise davor ereignet haben. Der –...

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