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iFamZ 2, April 2013, Seite 97

Anwendung des HeimAufG in Krankenanstalten

iFamZ 2013/61

§ 2 Abs 1 HeimAufG

Wenn die medizinische Betreuung in einer Krankenanstalt noch nicht abgeschlossen und damit noch nicht klar ist, dass der Patient endgültig der dauernden Pflege und Betreuung bedürfen wird, weil noch Besserungen zu erwarten sind, so unterliegt er nicht dem HeimAufG, auch wenn dieser Schwebezustand mehrere Monate (hier: acht Monate) dauert.

Der Patient leidet an den Folgen des Sauerstoffmangels anlässlich der kardiopulmonalen Reanimation nach dem Herzinfarkt am . Er war von bis Patient der Universitätsklinik für Neurologie/Neuro-Rehabilitation. Beginnend mit wurden bei ihm Tisch, Therapietisch, Sitzhose im Rollstuhl und geschlossene Seitenteile, ab Tisch, Therapietisch und Sitzhose in Sitzgelegenheit angewendet. Am kam es auch zu einer einmaligen 5-Punkt-Fixierung. Beginnend mit wurden ihm Medikamente wie Seroquel, Psychopax, Trittico, Temesta und Zyprexa verabreicht. (…) Der Patient leidet an einem hirnorganischen Psychosyndrom, was letztlich einer geistigen Behinderung entspricht. Im Zeitraum der Behandlung lag noch nicht das Finalstadium vor, Besserungen des Zustands durch entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen waren noch möglich. Es ist daher nur von ei...

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