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Kreditraten für eine Eigentumswohnung mindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht
iFamZ 2012/39
§ 140 ABGB aF = § 231 ABGB nF
Nach stRsp sind bei Ermittlung der Höhe der Bemessungsgrundlage (Kredit-)Rückzahlungsraten grundsätzlich nicht abzugsfähig. Zur Schuldtilgung aufgewandte Beträge werden lediglich dann ausnahmsweise doch als einkommensmindernd anerkannt, wenn die Verschuldung der Finanzierung existenznotwendiger Bedürfnisse, unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen oder der Erhaltung der Arbeitskraft des Unterhaltsschuldners diente. Ratenzahlungen auf einen Kredit, der für den Erwerb einer Eigentumswohnung oder einer Genossenschaftswohnung aufgenommen wurde, bilden keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Die näheren Umstände für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Belastungen durch Kreditrückzahlungen sind vom Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu beweisen (10 Ob 265/02x mwN).
Scheidungsbedingte Kosten für Wohnraumbeschaffung (auch in Form von monatlichen Kreditrückzahlungsraten) können zwar eine Abzugspost bei Ausmittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, insb wenn die bisherige Ehewohnung jenem Elternteil überlassen wurde, in dessen Pflege und Erziehung das unterhaltsberechtigte Kind verbleibt (RIS-Justiz RS0047502). Grund d...