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Vollstreckbarkeit von Scheidungsvereinbarungen
iFamZ 2013/67
§ 1 Z 5 und 17 EO, § 3 NO
Scheidungsvereinbarungen in Notariatsaktform sind nur dann vollstreckbar, wenn sie in einen gerichtlichen Vergleich aufgenommen werden.
Nach stRsp ist ein gerichtlicher Vergleich auch in der Form möglich, dass auf den Inhalt eines im Akt erliegenden außergerichtlichen Übereinkommens Bezug genommen und dies zum Inhalt des gerichtlichen Vergleichs erhoben wird (RIS-Justiz RS0000108). Die weitere Beurteilung des Rekursgerichts, hier fehle es an diesen Voraussetzungen, erweist sich als jedenfalls vertretbar, weil dem Protokoll über die Scheidungstagsatzung nur Hinweise auf die am Vortag in Gestalt eines Notariatsakts getroffenen Regelungen zu entnehmen sind, jedoch keine Erklärungen, die deren Übernahme in den gerichtlichen Vergleich erkennen lassen. Vielmehr erfolgte der Vergleichsabschluss „in Ergänzung“ des Notariatsakts und „zusätzlich“, was dessen Aufnahme in den Vergleich widerspricht. Die bloße Vorlage des Notariatsakts macht aber die geforderte Erklärung der Erhebung zum (Teil des) Vergleich(s) keinesfalls überflüssig.