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iFamZ 2, April 2013, Seite 94

Uneinigkeit im Sachwalterbetreuungsverfahren

iFamZ 2013/53

§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG

Der betroffenen Person selbst steht, wenn sie des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt ist, im Sachwalterbetreuungsverfahren bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungsbereich des Sachwalters fällt.

Hat die betroffene Person einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Sachwalterbestellungsverfahren bevollmächtigt und wurde die Vollmacht vom später bestellten Sachwalter nicht widerrufen, ist diese weiterhin aufrecht. Das Rekursgericht hat sich daher auch mit einem durch diesen Rechtsanwalt im Namen des Betroffenen erhobenen Rekurs im Sachwalterbetreuungsverfahren auseinanderzusetzen, in dem auf die bereits ausgewiesene Rechtsvertretung verwiesen wird. Von der Wirksamkeit der Vollmacht ist auszugehen, wenn es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Betroffene bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Vollmachtserteilung offenkundig unfähig war, den Zweck der Vollmachtserteilung zu erfassen.

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