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Bestimmung des Anerben-Ältestenrechts
iFamZ 2013/70
§ 3 AnerbenG
Sind beide als Anerben in Frage kommenden Kinder auf dem Erbhof aufgewachsen, zur Land- und Forstwirtschaft erzogen und anderweitig versorgt, so gilt im vorliegenden Fall das Ältestenrecht. § 3 AnerbenG gibt dem Gericht keine Entscheidungsbefugnis dahin, den fähigeren Anerben zu bestimmen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn – bei sonst gleichen Voraussetzungen – die potenziellen Anerben gleich alt sind. Eine Auslegung dieser Gesetzesbestimmung dahin, dass bei „annähernd gleichem Alter“ die Frage der Befähigung der potenziellen Anerben zu prüfen wäre, verbietet ihr Wortlaut.